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Freizeitwohnsitz und Zweitwohnsitz in Oberösterreich

Die Frage des Freizeitwohnsitzes ist am Attersee allgegenwärtig. Das Oö. Raumordnungsgesetz ermächtigt Gemeinden, Vorbehaltsgebiete festzulegen, in denen eine Nutzung als Freizeitwohnsitz grundsätzlich untersagt ist. Verstöße können erhebliche Rechtsfolgen haben.

Ich berate vor dem Erwerb zur Zulässigkeit der geplanten Nutzung, begleite Verwaltungsverfahren und helfe bei der Gestaltung von Verträgen, die die Freizeitwohnsitz-Thematik berücksichtigen.

Vorbehaltsgebiete

Prüfung, ob die gewünschte Liegenschaft in einem Vorbehaltsgebiet liegt und welche Nutzungseinschränkungen gelten.

Verwaltungsverfahren

Begleitung bei behördlichen Verfahren zur Freizeitwohnsitz-Feststellung und Vertretung bei Bescheiden.

Gestaltung

Vertragsgestaltung, die die Freizeitwohnsitz-Problematik berücksichtigt und rechtliche Sicherheit schafft.

Was ist ein Freizeitwohnsitz?

Das Oö. Raumordnungsgesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Nutzungsarten einer Wohnung. Die Abgrenzung ist in der Praxis entscheidend und nicht immer einfach:

  • Hauptwohnsitz: Der Lebensmittelpunkt, an dem sich die Person überwiegend aufhält. Die melderechtliche Registrierung allein reicht nicht aus; es kommt auf die tatsächlichen Lebensumstände an.
  • Freizeitwohnsitz: Eine Wohnung, die nicht als Hauptwohnsitz, sondern zu Erholungszwecken genutzt wird. In Vorbehaltsgebieten ist die Begründung eines solchen Wohnsitzes grundsätzlich untersagt.
  • Touristische Nutzung: Eine kurzfristige, gewerbliche Vermietung (z.B. über Plattformen) ist eine dritte Kategorie, die eigenen Regelungen unterliegt.

Wichtige Unterscheidung

Die Meldung eines Hauptwohnsitzes allein begründet keinen Hauptwohnsitz im raumordnungsrechtlichen Sinn. Entscheidend ist, ob die Wohnung tatsächlich als Lebensmittelpunkt genutzt wird. Gemeinden prüfen dies zunehmend aktiv.

Vorbehaltsgebiete und Sternchenwidmungen

Viele Gemeinden am Attersee haben im Flächenwidmungsplan Vorbehaltsgebiete ausgewiesen. In diesen Gebieten dürfen keine neuen Freizeitwohnsitze begründet werden. Bestehende, rechtmäßig begründete Freizeitwohnsitze genießen in der Regel Bestandsschutz.

Eine Besonderheit sind sogenannte Sternchenwidmungen. Dabei handelt es sich um Widmungen, die mit einem Sternchen (*) versehen sind und eine ergänzende Bestimmung im Flächenwidmungsplan enthalten. Diese kann beispielsweise eine Nutzung als Freizeitwohnsitz ausdrücklich gestatten oder zusätzliche Auflagen vorsehen.

Vor dem Erwerb einer Liegenschaft ist die Prüfung der Widmung und des Vorbehaltsgebiets-Status unerlässlich. Nicht jede als Wohngebiet gewidmete Fläche erlaubt auch die Nutzung als Freizeitwohnsitz.

Rechtsfolgen bei illegaler Nutzung

Die unzulässige Nutzung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz kann mehrere Rechtsfolgen nach sich ziehen. Gemeinden gehen zunehmend aktiv gegen Verstöße vor:

Verwaltungsstrafen

Das Oö. Raumordnungsgesetz sieht für die unzulässige Begründung oder Aufrechterhaltung eines Freizeitwohnsitzes Geldstrafen vor. Die Strafen können bei wiederholten Verstößen empfindlich ausfallen.

Nutzungsuntersagung

Die Gemeinde kann per Bescheid die Nutzung als Freizeitwohnsitz untersagen. Das bedeutet, dass die Wohnung nicht mehr zu Erholungszwecken bewohnt werden darf. Ein solcher Bescheid ist vollstreckbar.

Weitergehende Maßnahmen

In schwerwiegenden Fällen können weitere behördliche Maßnahmen folgen, etwa die Eintragung eines Nutzungsverbots oder die Einschaltung der Abgabenbehörden. Die frühzeitige rechtliche Klärung kann diese Konsequenzen vermeiden.

Was ich für Sie übernehme

  • Prüfung der Freizeitwohnsitz-Zulässigkeit vor dem Liegenschaftserwerb
  • Analyse des Flächenwidmungsplans auf Vorbehaltsgebiete und Sternchenwidmungen
  • Beratung zur Abgrenzung zwischen Hauptwohnsitz, Freizeitwohnsitz und touristischer Nutzung
  • Vertretung in Verwaltungsverfahren zur Freizeitwohnsitz-Feststellung
  • Begleitung bei behördlichen Überprüfungen und Stellungnahmen gegenüber der Gemeinde
  • Gestaltung von Kaufverträgen mit Berücksichtigung der Freizeitwohnsitz-Thematik
  • Beratung zu Rechtsfolgen bei bestehender, unzulässiger Nutzung
  • Einholung von Auskünften bei Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden

Ein Vorbehaltsgebiet ist ein im Flächenwidmungsplan ausgewiesenes Gebiet, in dem die Begründung neuer Freizeitwohnsitze untersagt ist. Die Gemeinde legt diese Gebiete auf Grundlage des Oö. Raumordnungsgesetzes fest. Am Attersee haben die meisten Gemeinden solche Vorbehaltsgebiete eingerichtet.

Das hängt von der Widmung, dem Vorbehaltsgebiet-Status und der Geschichte der Liegenschaft ab. Bestehende, rechtmäßig begründete Freizeitwohnsitze genießen in der Regel Bestandsschutz. Neue Freizeitwohnsitze sind in Vorbehaltsgebieten unzulässig. Eine Prüfung im Einzelfall ist unbedingt empfehlenswert, bevor eine Nutzung aufgenommen wird.

Eine Sternchenwidmung ist eine Widmung im Flächenwidmungsplan, die mit einem Sternchen (*) versehen ist und auf eine ergänzende Bestimmung verweist. Diese kann die Nutzung als Freizeitwohnsitz ausdrücklich erlauben, einschränken oder mit Auflagen versehen. Die genaue Bedeutung ergibt sich aus dem jeweiligen Flächenwidmungsplan der Gemeinde.

Das Oö. Raumordnungsgesetz sieht Geldstrafen vor, die bei wiederholten Verstößen deutlich steigen können. Zusätzlich kann die Gemeinde die Nutzung per Bescheid untersagen. In schwerwiegenden Fällen sind weitergehende behördliche Maßnahmen möglich. Eine frühzeitige Klärung ist daher dringend empfehlenswert.

Nein. Die Meldung allein genügt nicht. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung als Lebensmittelpunkt. Gemeinden prüfen dies zunehmend aktiv und können bei Zweifeln ein Feststellungsverfahren einleiten. Eine bloße Meldeadresse ohne tatsächlichen Lebensmittelpunkt kann als unzulässiger Freizeitwohnsitz gewertet werden.

Unbedingt. Eine nachträgliche Klärung ist deutlich schwieriger und kann zu erheblichen finanziellen Folgen führen. Vor dem Erwerb sollte geprüft werden, ob die geplante Nutzung zulässig ist, ob die Liegenschaft im Vorbehaltsgebiet liegt und ob eine bestehende Freizeitwohnsitz-Nutzung rechtmäßig begründet wurde.

Gespräch vor Ort am Attersee

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