Schwerpunkt
Immobilienrecht am Attersee
Immobilientransaktionen am Attersee folgen anderen Regeln als in der Stadt. Wer eine Liegenschaft am See erwirbt, trifft auf Bundesforste-Pachtverträge, Superädifikate, Freizeitwohnsitz-Beschränkungen und ein eigenständiges Grundverkehrsrecht. Dazu kommen naturschutzrechtliche Auflagen, die in keinem Wiener Kaufvertrag eine Rolle spielen.
Ich lebe und arbeite in Steinbach am Attersee. Die Gemeinden, die Behörden und die Grundstücksverhältnisse in der Region kenne ich aus meiner täglichen Praxis.
Was Immobilienrecht am Attersee von anderen Regionen unterscheidet: Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Fragen sind hier eng verflochten. Ein Kaufvertrag allein genügt selten.
Seegrundstücke & Liegenschaftskauf
Viele Liegenschaften am Attersee stehen nicht auf eigenem Grund. Häuser, Badehütten und Stege befinden sich häufig auf Pachtgrund der Bundesforste.
Freizeitwohnsitz
Die Frage des Freizeitwohnsitzes ist am Attersee allgegenwärtig. Das Oö. Raumordnungsgesetz ermächtigt Gemeinden, Vorbehaltsgebiete festzulegen.
Grundverkehr OÖ
Der Erwerb in Oberösterreich unterliegt dem Oö. Grundverkehrsgesetz. Betroffen sind insbesondere Erwerber ohne österreichische Staatsbürgerschaft.
Alle Themen
Immobilienrecht im Detail
Seegrundstücke und Liegenschaftskauf
Pachtverträge, Superädifikate, Stege und Badehütten.
Freizeitwohnsitz und Zweitwohnsitz
Sternchenwidmungen, Vorbehaltsgebiete, frühzeitige Prüfung.
Grundverkehr Oberösterreich
Genehmigungspflichten bei Ausländern und juristischen Personen.
Schenkung und Übergabe
Fruchtgenuss, Veräußerungsverbot, Wohnrecht.
Kaufvertrag und Treuhand
Vom Kaufanbot bis zur Grundbuchseintragung.
Leistungen
Was ich für Sie übernehme
- Prüfung und Erstellung von Kaufverträgen für See-Liegenschaften, Superädifikate und Eigentumswohnungen
- Beratung zu Bundesforste-Pachtverträgen und Pachtverlängerungen
- Klärung der Freizeitwohnsitz-Situation nach dem Oö. Raumordnungsgesetz
- Begleitung von Grundverkehrsverfahren nach dem Oö. GVG
- Gestaltung von Schenkungsverträgen und Übergabeverträgen im Familienkreis
- Grundbücherliche Abwicklung und Treuhandschaft (eathb)
- Prüfung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für Badehütten, Stege und Uferverbauungen
- Beratung zu Servituten, Wegerechten und Seezugang
- Prüfung von Kaufanbot und Vertragsunterlagen vor Unterfertigung
Häufige Fragen
Ein Superädifikat ist ein Gebäude, das auf einem Grundstück steht, das jemand anderem gehört. Am Attersee betrifft das zahlreiche Häuser, Badehütten und Bootshäuser, die auf Pachtgrund der Österreichischen Bundesforste errichtet wurden. Rechtlich gehört das Gebäude nicht zum Grundstück, sondern ist ein eigenes Rechtsobjekt. Der Erwerb eines Superädifikats unterscheidet sich daher grundlegend vom klassischen Liegenschaftskauf und erfordert spezielle vertragliche Regelungen.
Das hängt von der Widmung und der jeweiligen Gemeinde ab. Viele Gemeinden am Attersee haben Vorbehaltsgebiete festgelegt, in denen eine Nutzung als Freizeitwohnsitz grundsätzlich untersagt ist. Ob eine bestehende Nutzung zulässig ist oder eine Ausnahme möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Vor dem Erwerb empfehle ich eine frühzeitige Klärung.
In der Regel ja. Das Oö. Grundverkehrsgesetz sieht je nach Erwerber und Erwerbszweck Genehmigungs- oder Anzeigepflichten vor. EU-Bürger sind gegenüber Drittstaatsangehörigen zwar privilegiert, doch auch für sie gelten bestimmte Pflichten. Wer die Liegenschaft als Freizeitwohnsitz nutzen möchte, benötigt in vielen Fällen eine zusätzliche Genehmigung oder muss nachweisen, dass die Nutzung zulässig ist.
Bei Schenkungen im Familienkreis sind mehrere Aspekte relevant: Soll ein Fruchtgenussrecht oder ein Wohnrecht eingetragen werden? Gibt es ein bestehendes Pachtrecht der Bundesforste, das eine Zustimmung erfordert? Ist ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gewünscht? Zudem löst die Schenkung grundverkehrsrechtliche und gegebenenfalls steuerliche Pflichten aus, die im Vorfeld geklärt werden sollten.
Das Oö. Naturschutzgesetz sieht für den Uferbereich besondere Schutzbestimmungen vor. Für Bauten, Umbauten und Veränderungen im 500-Meter-Uferstreifen ist in vielen Fällen eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Das betrifft Badehütten, Stege, Bootshäuser und auch Uferverbauungen. Die Bewilligungspflicht besteht zusätzlich zur Baubewilligung und muss gesondert beantragt werden.
Fachpublikation
Fachbeiträge zu Bau-/Widmungs- und Betriebsanlagenrecht im Handbuch Immobilienprojektentwicklung, Lindeverlag (Hrsg. Eberhard/Klaubetz), 2015 und 2022.
Gespräch vor Ort am Attersee
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